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Spirituose:

Eine Spirituose (lateinisch spiritus ‚Geist‘; Neutrum Plural: spirituosa ‚Geistiges‘) oder geistiges Getränk, umgangssprachlich auch Schnaps oder abwertend Fusel genannt, ist eine alkoholische Flüssigkeit, die zum menschlichen Genuss bestimmt ist, besondere organoleptische Eigenschaften besitzt und nach aktuellem EU-Recht einen Mindestalkoholgehalt von 15 % Vol. aufweist; bei Eierlikör genügen 14 % Vol. Früher war auch die Bezeichnung Branntwein üblich, die noch heute in einigen Gesetzen verwendet wird. Die Gewinnung der alkoholischen Basis erfolgt durch Brennen (Destillation) natürlicher, vergorener, pflanzlicher Erzeugnisse.

Herstellung:

Der Ausgangsstoff von Spirituosen wird entweder durch Vergärung von zuckerhaltigen Lösungen von Getreide oder Fruchtsäften beziehungsweise Maische oder durch Einlegen (Mazerieren) von Beeren und Früchten in Alkohol hergestellt. Anschließend erfolgt jeweils eine einfache oder mehrfache Destillation, auch Brennen genannt. Das Destillat wird zur Reifung teilweise in Eichenholzfässern gelagert, welche diesem auch die leicht bräunliche Farbe verleihen. Der Alkoholgehalt wird im Allgemeinen schließlich durch den Zusatz von Wasser auf Trinkstärke herabgesetzt. Manchen Spirituosen werden beim Destillieren zur Aromatisierung auch geringe Mengen an Pflanzenextrakten zugesetzt.

  • Brände oder Wässer (meist synonym benutzt) werden aus vergorenen Maischen der jeweiligen Frucht erzeugt, d. h. der Alkohol entsteht bei der Gärung aus den vorhandenen Kohlenhydraten. Die entstandene alkoholhaltige Flüssigkeit wird nachfolgend destilliert. Angewendet wird diese Technik des Vergärens bei allen Rohstoffen, die ausreichend Zucker enthalten, um diesen wirtschaftlich sinnvoll zu Alkohol zu vergären. Beispiele sind Birnenbrand oder Kirschwasser.
  • Beim Geist mazeriert zugegebener, neutral schmeckender, hochprozentiger Alkohol die Aromen aus den zerkleinerten, aber nicht vergorenen Früchten. Angewendet wird diese Technik bei vielen Früchten, besonders Beeren, die zwar sehr viele Aromastoffe, aber zu wenig Zucker enthalten, um diesen wirtschaftlich sinnvoll zu vergären. Ein Beispiel ist Himbeergeist.

 

Begriffsbestimmung:

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft legte 1989 für ihren Bereich einheitliche Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Aufmachungen für Spirituosen fest. Der früher in Deutschland als Gattungsbezeichnung verwendete Begriff „Branntwein“ ist heute nur noch für Branntwein aus Wein bzw. Weinbrand als Handelsname gebräuchlich und wurde bis Ende 2017 in Deutschland bei der Besteuerung von durch Destillation erzeugten, alkoholhaltigen Flüssigkeiten verwendet (Branntweinsteuer, seit 2018 im Alkoholsteuergesetz geregelt). In diesem Zusammenhang war und ist es unerheblich, aus welchen Grundstoffen der Alkohol destilliert wurde. 2008 erfolgte eine Überarbeitung der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (Spirituosenverordnung), heute bekannt als EU-Spirituosenverordnung.

Umgangssprachlich werden Spirituosen oft als „Schnaps“ bezeichnet. Das Wort kommt aus der niederdeutschen Sprache und ist verwandt mit dem Wort „schnappen“, was sich darauf bezieht, dass der Schnaps normalerweise in einem schnellen Schluck aus einem kleinen Glas (Kurzer, Pinnchen, Stamperl, Schnapper, Schnabbes) getrunken wird.

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, auch als NeutralalkoholAgraralkohol oder (in der Schweiz) als Trinksprit bezeichnet, ist – ähnlich wie Wodka – weitgehend frei von Aromen der Ausgangsstoffe und dient als Basis zur Herstellung vieler Spirituosen. So entstehen die meisten Liköre durch Aromatisierung, Zuckerung und Färbung von Neutralalkohol. Auch Gin wird mit Neutralalkohol hergestellt, der je nach Qualitätsstufe mit aromagebenden pflanzlichen Stoffen („botanicals“) wie Kräutern oder Gewürzen ein zweites Mal destilliert werden kann. Portwein und Likörwein wird während der Gärung Neutralalkohol zugegeben, um die Gärung zu stoppen und die Restsüße zu erhalten. Auch andere weinhaltige Getränke werden teilweise mit Neutralalkohol versetzt („aufgespritet“), um einen höheren Alkoholgehalt zu erreichen, zum Beispiel Wermut.

Kennzeichnungspflicht

Innerhalb der EU besteht eine einheitliche Kennzeichnungspflicht für alkoholhaltige Getränke. Sie wird durch die Richtlinie 87/250/EWG der Kommission vom 15. April 1987 über die Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration bei der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln geregelt. Die Richtlinie ergänzt die Gemeinschaftsbestimmungen der Richtlinie 76/766/EWG über die der Definition des Alkoholgehalts von Getränken und der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung für den Endverbraucher bestimmter Lebensmittel. Die Richtlinie betrifft Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkoholgehalt. Für eine aktuelle Übersicht zur Kennzeichnungspflicht wird auf den Artikel zum Thema Alkoholgehalt hingewiesen. Die Richtlinie 87/250/EWG wurde 2014 durch den Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung) aufgehoben.

Zwingend erforderlich sind die verwechselungsfreie Angabe der Verkehrsbezeichnung, die Angabe des Herstellers / des Abfüllers, die Behältnisgröße, sowie der Alkoholgehalt der Spirituose in Volumenprozenten.

Der Alkoholgehalt wird mittels EU-einheitlicher Messmethoden ermittelt. Hierzu dienen Alkoholometer (Dichtespindeln) mit EWG-Eichfähigkeit und amtlichen Korrekturtafeln. Da sich nur reine Alkohol-Wasser-Mischungen mit dieser Messmethode ermitteln lassen, muss bei den meisten Spirituosen zuvor eine Probedestillation durchgeführt werden.

Bei der Angabe des Alkoholgehalts sind folgende Abweichungen zugelassen:

  • 0,5 % Vol. bei Bier mit höchstens 5,5 % Vol. Alkoholgehalt und aus Weintrauben hergestellten Getränken der Tarifstelle 22.07 B II des Gemeinsamen Zolltarifs;
  • 1 % Vol. bei Bier mit über 5,5 % Vol. Alkoholgehalt und aus Weintrauben hergestellten Getränken der Tarifstelle 22.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs, Apfelwein, Birnenwein und ähnlichen gegorenen Getränken sowie Getränken aus gegorenem Honig;
  • 1,5 % Vol. bei Getränken mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen;
  • 0,3 % Vol. bei anderen Getränken.
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